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    Der Kattenbach muss dringend saniert werden!

    Der Kattenbach ist ein rechter Seitenbach der Aitrach. Das Wasser dieses Baches sammelt sich in einem 3 km langen Tal unterhalb der Staatsstraße 2111 und fließt verrohrt durch die Kattenbachsiedlung im Ortsteil Weichshofen der Aitrach zu.Dem Bund Naturschutz wurden in letzter Zeit vermehrt Informationen bekannt, die darauf hinweisen, dass die Verrohrung des Kattenbachs nicht ordnungsgemäß hergestellt wurdeEine Abordnung der Kreisvorstandschaft führte zusammen mit Otto Feldmeier eine Ortsbegehung durch und führte Gespräche mit Anwohnern. Feldmeier ist Beauftragter im Bund Naturschutz für Fragen zur Wasserrahmenrichtlinie. Vor allem im Zusammenhang mit dem neuen Baugebiet Weichshofen mit Supermarkt  erhält die Kattenbachverrohrung eine besondere Brisanz. Der Kattenbach hat ein etwa 300 ha großes Einzugsgebiet und einen geradlinigen, bewuchsarmen Gewässerverlauf mit eingetiefter Gewässersohle, also mit beschleunigtem Abflussverhalten. Bei Starkregenereignissen können in kurzer Zeit mehrere tausend Kubikmeter Oberflächenwasser zusammenkommen. Am südlichen Ortsrand von Weichshofen wurde 1964 ein Regenrückhaltebecken und eine Rasenmulde vorgeschrieben. Diese Vorsorgemaßnahmen wurden nie umgesetzt, stattdessen wurden hier zwei große Bauplätze ausgewiesen und bebaut. Auch für das Baugebiet Kattenbach II aus den 90er Jahren wurde kein Rückhaltebecken angelegt. Dort wird im Trennsystem das anfallende Oberflächenwasser ebenfalls dem Kattenbach zugeführt. Es wurde aber kein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren durchgeführt, diese Ableitung geschieht also ohne Erlaubnis. Derzeit wird das Baugebiet Weichshofen errichtet. Ein Supermarkt versiegelt große Flächen für einen Parkplatz. Neue Probleme kommen auf das Gebiet zu, ohne dass die alten gelöst sind. Das überschüssige Oberflächenwasser vom Supermarkt soll genau wie vom geplanten Misch- bzw. Wohngebiet in den Kattenbach abgeleitet werden. Diese vorhersehbare Abflussbeschleunigung stellt insbesondere bei Starkregen eine weitere Gefahr für Mensch und Natur dar.Voraussetzung für eine Gefahrminimierung für Mensch und Natur wäre die biologische Sanierung des Kattenbachs, der im jetzigen Zustand sowohl eine biologische Sperre als auch ein Rückstauhindernis ist. Ein Austausch von Lebewesen zwischen der Aitrach und dem Oberlauf des Kattenbachs ist ausgeschlossen.Außerdem häufen sich schon jetzt die Fälle, in denen die Verrohrung die Wassermassen nicht mehr aufnehmen kann. Das Landratsamt hat nun (mit Schreiben vom 22.3.2013) ein Gesamtkonzept zum Hochwasserschutz und zur Regenrückhaltung angemahnt. Der Bund Naturschutz wird diese Arbeiten kritisch verfolgen und notfalls als anerkannter Umweltverband mit einer Klage durchsetzen.Denn gleichzeitig ist die seit 2000 geltende Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) einzuhalten.Diese verpflichtet in diesem Fall die Gemeinde einen guten ökologischen und chemischen Zustand des Gewässers herzustellen, einen stärkeren Schutz der aquatischen Umwelt anzustreben, Grundwasserverschmutzungen entgegenzuwirken und einen Beitrag zur Minderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren zu leisten.Nach dem im Jahre 2007 in Kraft getretenen Umweltschadensgesetz, welches sich auf dem Gebiet des Gewässerschutzes nach den WRRL-Zielen orientiert, müssen die als Schäden geltenden Gefahren für Mensch und Natur gebannt und in absehbarer Zeit saniert werden.Weitere Einleitungen in den Kattenbach widersprechen von daher der WRRL fundamental und sind nicht hinnehmbar und nach Ansicht des BN auch nicht genehmigungsfähig. Der Bund Naturschutz wird auch darauf achten, dass die Öffentlichkeit an den Planungen beteiligt wird, dies war leider in der Vergangenheit nur unzureichend der Fall. Die Abordnung der Bund Naturschutz Vorstandschaft mit Vorsitzenden Alois Aigner, stellvertr. Vorsitzenden Reinhard Fischer und Vorstandsmitglied  Franz Anneser (von links nach rechts)  inspizieren die Kattenbachverrohrung. Diese Verrohrung gilt nach Meindung des BN als illegal, da das am Gewässereinlauf zu errichtende Rückenrückhaltebecken genehmigungswidrig nie errichtet wurde.